Verwaltungsgericht Osnabrück gibt dem Eilantrag zur Abfertigung von Rindern nach Marokko trotz einer offensichtlich konkreten Gefährdung der Tiere statt
14. Dezember 2023
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat in einem Eilverfahren über die Untersagung eines Tiertransportes nach Marokko entschieden und dem Antrag des Transporteurs stattgegeben. Der Landkreis Emsland ist dadurch verpflichtet worden, den tierquälerischen Transport abzufertigen.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die vom Landkreis Emsland herangezogene Rechtsgrundlage aus dem Tierschutzgesetz die konkrete Gefahr eines tierschutzrechtlichen Verstoßes erfordere. Der angefochtene Bescheid enthalte nach Auffassung des Gerichtes jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine tierschutzwidrige Behandlung der nach Marokko transportieren Rinder hinreichend wahrscheinlich sei.
Dazu Dieter Ruhnke, Vorsitzender des Landestierschutzverbandes Niedersachsen: „Es ist erschreckend, dass das Verwaltungsgericht quasi in „Copy-Paste-Manier“ ohne eigene Erhebungen zum Sachverhalt erneut einen tierquälerischen Tiertransport zugelassen hat – obwohl ein Verwaltungsrichter nach Recht und Gesetz verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wenn er entscheidungserheblich ist. Eine Abfertigung in ein Drittland ist entscheidungserheblich! Im Rahmen eigener Ermittlungen hätte der Richter feststellen können, wenn nicht sogar erkennen müssen, dass kein Zweifel herrscht: jedem einzelnen Tier erwartet eine grausame Schlachtung im Zielland. Dass diese Sachverhaltsaufklärung durch den Richter nicht durchgeführt wurde, lässt sich der Pressemeldung des Verwaltungsgerichtes entnehmen.“
Es liegen unzählige Berichten, Dokumentationen, Stellungnahmen und Rechtsgutachten vor, die es dem Richter ermöglicht hätten, die von ihm selbst geforderte konkrete Gefahr im Einzelfall mit nachprüfbaren Quellenangaben zu begründen.
Ruhnke weiter: „Wir begrüßen, dass die Ministerin, Frau Miriam Staudte, die Entscheidung nicht hinnimmt. Der Transport unserer Hochleistungsrassen zu Zuchtzwecken ist aus Tierschutzsicht zu hinterfragen. Die Tiere werden bewusst der Gefahr ausgesetzt, durch eine schlechte Versorgung anhaltendes Leid zu erfahren. Die exportierten Tiere erreichen dadurch schlichtweg nicht die entsprechenden Zuchterfolge und landen somit frühzeitig in den Schlachthöfen, in denen sie nachweislich mit grausamen Schlachtpraktiken und ohne Betäubung getötet werden.“
In der Gesamtbetrachtung muss hinterfragt werden, ob es überhaupt sinnhaft ist, unsere Hochleistungsrassen für den oft behaupteten Aufbau einer autochthonen Rinderpopulation zur Milcherzeugung in diese Regionen zu exportieren. Unter den bekannten dortigen strukturellen, geologischen wie auch klimatischen Bedingungen werden die massiven Tierschutzprobleme beim Transport wie auch am Zielort wissentlich in Kauf genommen. In Anbetracht der hohen jährlichen Exportzahlen von Zuchtrindern in diese Regionen kann nicht davon gesprochen werden, dass diese zum dortigen Aufbau einer Milchwirtschaft dienen sollen. In erster Linie dienen die Tiertransporte der Entlastung des hiesigen Marktes.
Auf Grund der vom Verwaltungsgericht Osnabrück getroffenen Entscheidung werden sich die Transporteure und Zuchtverbände weiterhin darauf stützen können, ihr scheinbares Recht auf Transporte durchzusetzen, wenn diesem Gebaren nicht durch eine rechtmäßige höchstrichterliche Entscheidung Einhalt geboten wird.